Investitionsabzugsbetrag: Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede bei Nichtinvestition

Ist ein Investitionsabzug einer Personengesellschaft rückgängig zu machen, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter zu verteilen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Im Streitfall ging es um eine aus zwei Gesellschafterinnen bestehende GbR, die später von einer der beiden als Einzelunternehmen fortgeführt wurde. Zu GbR-Zeiten hatten sie einen Investitionsabzugsbetrag gebildet. Die sich daraus ergebende Gewinnminderung wurde auf die beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Gewinnanteile aufgeteilt.

Die spätere Einzelunternehmerin erklärte, dass sie alle Steuern, die im Fall einer Nichtinvestition entstehen, persönlich tragen werde. Die ursprünglich geplanten Investitionen nahm sie im Einzelunternehmen dann nur teilweise vor. Das Finanzamt löste den Investitionsabzug entsprechend teilweise auf und verteilte die darauf beruhende Gewinnerhöhung entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilung auf beide Gesellschafterinnen. Die ehemalige Mitgesellschafterin machte geltend, dass sie die Nichtinvestition nicht zu vertreten habe. Außerdem sei die Gewinnverteilungsabrede wirksam geändert worden.

Investitionsabzugsbetrag: Korrekturbedingte Steuern sind aufzuteilen

Dem ist das Finanzgericht in seinem Urteil vom 08.05.2019 (Az. 15 K 1457/18 F) nicht gefolgt. Der aus der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags resultierende Gewinn sei zu Recht anhand der ursprünglichen Gewinnverteilungsabrede aufgeteilt worden. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugs sei rückgängig zu machen. Auch wenn der Betrieb unentgeltlich auf A übergegangen sei, sei die Korrektur bei der GbR als Rechtsvorgängerin vorzunehmen.

Das Gericht lehnte eine Berücksichtigung der im Jahr 2011 geänderten Gewinnverteilungsabrede ab. Die Erklärung von A sei für das Streitjahr 2010 ohne Bedeutung, weil eine Gewinnverteilungsabrede nicht rückwirkend geändert werden könne. Das Gericht wies indes darauf hin, dass B zivilrechtliche Ansprüche gegen A zustehen könnten.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 06.07.2019

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